Für alle die planen durch die Nachrüstung eines Kaltlaufreglers zukünftig noch Steuern in D zu sparen:
Verkehrsblattverlautbarung 20/2008:
Ohne ergänzende Rechtsgrundlage ist es nicht zulässig, Teilegutachten gemäß §19 Abs. 4 StVZO in Verbindung mit Anlage XIX StVZO für Auf- oder Nachrüstungssyteme zu erstellen, bzw. zu verwenden, die als Nachweis für eine Änderung der emissionsbezogenen Schlüsselnummer und der damit verbundenen Klartextangabe in den Fahrzeugdokumenten dienen können (siehe TM 0846075).
Dies betrifft nur Schadstoff-Verbesserungen, die außerhalb der 52.AusnahmeVO, 29.Anderungs-VO und 30.Änderungs-VO liegen und somit zu einer Verbesserung auf Euro 3 oder höher führen.
D.h. Teilegutachten, die eine Verbesserung der Emissionsklasse auf die Emissionsschlüsselnummern bis 0443 und die 0477 bewirken, können weiterhin verwendet werden.
Andere Teilegutachten führen nicht zu einer Verbesserung der Schlüsselnummer. Die zugehörigen Bauteile können jedoch unter Beibehaltung der jeweiligen Schadstoffeinstufung aufgrund des vorliegenden Teilegutachten positiv dokumentiert werden